Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer,
wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden „Wichtigen Hinweise“ und „Reisebedingungen“, ohne die es deshalb leider nicht geht, um Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden diese Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen – nachstehend „TN“ (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt – und uns – nachstehend „RV“ (Reiseveranstalter) bzw. „Fl“ (Freizeitleiterin/Freizeitleiter) genannt – abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§651a ff. BGB über den Pauschalreisevertrag und der Informationsverordnung für RV (RWO) und füllen diese Vorschriften aus.
Wichtige Hinweise
Wichtige Hinweise
1. Reiseveranstalter (RV)
RV ist das Evangelische Jugendwerk Bezirk Calw als rechtlich unselbstständige Einrichtung und Teil der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaft „Evangelische Landeskirche in Württemberg“. Der RV wird vertreten durch die erste Vorsitzende Claudia Hofbauer und ist erreichbar über folgende Korrespondenzadresse: Evang. Jugendwerk Bezirk Calw, Lederstr. 32, 75365 Calw, Tel.: 07051/12435, Fax: 07051/926920
2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN)
Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.
3. Anmeldung und Anmeldebestätigung
Die Anmeldung muss für jede Person einzeln auf dem Anmeldeabschnitt erfolgen. Weitere Freizeitprospekte und Anmeldeabschnitte sind beim RV erhältlich. Anmeldungen sind nur schriftlich möglich und werden nach dem zeitlichen Eingang bei uns berücksichtigt. Telefonische Reservierungen, sowie Reservierungen per E-mail sind nicht möglich.
4. Rechnung / Zahlung
Wenn bei der gewünschten Freizeit noch Plätze frei sind, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die gleichzeitig auch die Anmeldebestätigung ist. Die Zahlung des Reisepreises ist entsprechend Ziffer 3 unserer Reisebedingungen fällig. Die Einzahlungen für die Freizeiten sind auf unser Konto Nr. 68535 bei der Sparkasse Pforzheim Calw (BLZ 666 500 85) vorzunehmen. Bitte vermerken Sie bei der Zahlung die jeweilige Freizeit und den Namen des TN.
5. Umfang der Leistungen
Im Preis inbegriffen sind – sofern in der konkreten Freizeitausschreibung nichts anderes angegeben ist – die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung (wenn nicht anders benannt drei Mahlzeiten) und ggfs. Kurtaxe. Die Unterbringung erfolgt in Abhängigkeit des jeweiligen Freizeittyps und ist in der Ausschreibung angegeben. Soweit der RV, bzw. die von ihm eingesetzten Fl vor Ort verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Skipässe usw.) vermitteln, handelt es sich dabei um (lediglich vermittelte) Fremdleistungen nach Maßgabe von Ziffer 9.2 der Reisebedingungen.
6. Versicherungen
Bei Reisen ins Ausland hat der RV für die Teilnehmenden eine Unfall- und Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Bei Inlandsfreizeiten haben alle Teilnehmenden die Versicherungskarte der Krankenkasse mitzunehmen. Nicht im Reisepreis beinhaltet ist eine Reisegepäckversicherung. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
7. Fahrt
Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab Calw durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.
8. Reiseausweise
Für Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis / Kinderausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens 6 Monate gültig sein. Soweit weitere Vorschriften zu beachten sind, werden diese in der jeweiligen Freizeitausschreibung genannt.
9. Zuschüsse
Preisermäßigung für Kinder und Jugendliche aus kinderreichen und finanziell schwächeren Familien kann auf Antrag gewährt werden. Es gibt die Zuschussmöglichkeit über den Landesjugendplan. Hier ist die Bewilligung von Verdienst und Anzahl der Personen im Haushalt abhängig. Der Tagessatz des Zuschusses beträgt z. Z. 5,10 Euro. Bei Stellung eines Antrages ist dies auf der Anmeldung deutlich zu vermerken. Die Anträge müssen dem RV mindestens vier Wochen vor Freizeitbeginn vorliegen. Weiter verfügt der RV über einen Fonds, der eine direkte Bezuschussung bei Bedarf im Einzelfall ermöglicht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf oder kreuzen Sie das Feld auf der Anmeldung an.
Reisebedingungen
1. Anmeldung / Vertragsschluss
1.1 Mit der Anmeldung, welche ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem / den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
1.2 Der Reisevertrag mit dem TN und – bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern – kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.
2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen“ im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
2.3 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Fl sind vom RV nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.
2.4 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der RV wird den TN über derartige Änderungen und Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen und ihm ggfs. einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3. Zahlung
3.1 Das Evangelische Jugendwerk Bezirk Calw unterliegt als unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche – welche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist – nicht der Verpflichtung der Reisepreissicherung. Es besteht daher auch nicht die Pflicht zur Übergabe eines so genannten Sicherungsscheines.
3.2 Nach Zugang der Teilnahmebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 50,00 € zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Freizeitbeginn zu bezahlen. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages.
3.3 Wird die Reise abgesagt (vgl. Ziffer 7.2), so erstattet der RV die geleisteten Zahlungen.
3.4 Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehalterecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters.
4. Rücktritt der / des TN
4.1 Der TN kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.
4.2 In jedem Fall der Ummeldung, Abmeldung oder des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15,00 € zu. Erfolgt die Abmeldung bzw. der Rücktritt später als 45 Tage vor Freizeitbeginn, wird die Vorauszahlung nicht mehr erstattet. Bei Abmeldungen in den letzten 30 Tagen vor Freizeitbeginn, sind 50% des Freizeitpreises zu entrichten, sofern kein Ersatzteilnehmer gemeldet werden kann, der in seiner Person ggfs. bestehenden besonderen Reiseerfordernissen entspricht.
4.3 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. Der TN bleibt in diesem Fall unter Berücksichtigung von Ziff. 4.4 zur Zahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet.
4.4 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4.5 Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen ab-weichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.
6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN
6.1 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
6.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Fl anzeigt und Abhilfe zu verlangt. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund
nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Fl, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
6.4 Leistungsträger, örtliche Agenturen, Fl und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.
6.5 Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift erfolgen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den RV
7.1 Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. Der / die Fl ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt. Bei Minderjährigen ist er berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl bis zu drei Wochen vor Reisebeginn. Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
8.1 Der RV informiert im Freizeitprospekt über die Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.
8.2 Der RV wird den TN über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
8.3 Soweit der RV seine Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet jedoch selbst dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, wenn er im Einzelfall deren Beschaffung übernommen hat.
8.4 Soweit aus den genannten Vorschriften dem TN Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des TN im Falle schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.
9. Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Skipässe, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind.
Der RV haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden sind.
10. Verjährung, Datenschutz
10.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst, nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen RV und dem TN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2 Soweit bei Klagen des TN gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.3 Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
11.4 Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oderb) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Reisebedingungen
1. Anmeldung / Vertragsschluss
1.1 Mit der Anmeldung, welche ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem/ den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
1.2 Der Reisevertrag mit dem TN und – bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern – kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.
2. Leistungen
2.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen“ im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.
2.2 Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
2.3 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Fl sind vom RV nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.
2.4 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der RV wird den TN über derartige Änderungen und Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen und ihm ggfs. einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3. Zahlung
3.1 Das Evangelische Jugendwerk Bezirk Calw unterliegt als unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche – welche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist – nicht der Verpflichtung der Reisepreissicherung. Es besteht daher auch nicht die Pflicht zur Übergabe eines so genannten Sicherungsscheines.
3.2 Nach Zugang der Teilnahmebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 50,00 € zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Freizeitbeginn zu bezahlen. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages.
3.3 Wird die Reise abgesagt (vgl. Ziffer 7.2), so erstattet der RV die geleisteten Zahlungen.
3.4 Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehalterecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters.
4. Rücktritt der/ des TN
4.1 Der TN kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.
4.2 In jedem Fall der Ummeldung, Abmeldung oder des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15,00 € zu. Erfolgt die Abmeldung bzw. der Rücktritt später als 45 Tage vor Freizeitbeginn, wird die Vorauszahlung nicht mehr erstattet. Bei Abmeldungen in den letzten 30 Tagen vor Freizeitbeginn, sind 50% des Freizeitpreises zu entrichten, sofern kein Ersatzteilnehmer gemeldet werden kann, der in seiner Person ggfs. bestehenden besonderen Reiseerfordernissen entspricht.
4.3 Der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. Der TN bleibt in diesem Fall unter Berücksichtigung von Ziff. 4.4 zur Zahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet.
4.4 Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4.5 Der RV kann im Falle des Rücktritts eine von den vorstehenden Pauschalen abweichende, konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.
6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN
6.1 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
6.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Fl anzeigt und Abhilfe zu verlangt. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund
nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Fl, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
6.4 Leistungsträger, örtliche Agenturen, Fl und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.
6.5 Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift erfolgen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den RV
7.1 Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. Der/ die Fl ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt. Bei Minderjährigen ist er berechtigt, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen auf Kosten des TN den Reisevertrag zu kündigen. In beiden Fällen behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Bei nicht erreichen der Mindestteilnehmerzahl bis zu drei Wochen vor Reisebeginn. Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
c) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
8.1 Der RV informiert im Freizeitprospekt über die Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.
8.2 Der RV wird den TN über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
8.3 Soweit der RV seine Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet jedoch selbst dann nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, wenn er im Einzelfall deren Beschaffung übernommen hat.
8.4 Soweit aus den genannten Vorschriften dem TN Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des TN im Falle schuldhaften Verhaltens des RV bleiben unberührt.
9. Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Skipässe, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind.
Der RV haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden sind.
10. Verjährung, Datenschutz
10.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.2 Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst, nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen RV und dem TN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2 Soweit bei Klagen des TN gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.3 Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
11.4 Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.


